Beitragsordnung

des Jugendbildungswerkes Berlin-Brandenburg e.V., im Folgenden „JBW“

 

§ 1 Grundsatz

 

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die

Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von

der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

 

§ 2 Beschlüsse

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest, wie zum Beispiel die Aufnahmegebühren.

2. Die festgesetzten Beträge werden jeweils zum 1. Februar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

 

§ 3 Mitgliedsformen

 

1. Jugendmitgliedschaft

 

Jugendmitglieder können jene natürlichen Personen sein, die ihr 26. Lebensjahr noch nicht beendet und bis dahin keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium besitzen. Mit Abschluss einer Berufsausbildung oder Studium vor Ende des 26. Lebensjahr ist ein Übergang in eine ordentliche Mitgliedschaft nötig. Sie besitzen dieselben Rechte, wie ordentliche Mitglieder.

 

2. Ordentliche Mitgliedschaft

 

Ordentliche Mitglieder können jene natürlichen Personen sein, die ihr 26. Lebensjahr oder eine Berufsausbildung oder Studium abgeschlossen haben. Sie besitzen eine Stimme in der Mitgliederversammlung und können in den Vorstand gewählt werden.

 

3. Ruhende Mitgliedschaft

 

Ruhende Mitglieder sind Mitglieder, die bereits Jugend- oder ordentliches Mitglied für mindestens 1 Jahr waren und die aktive Mitgliedschaft für absehbare Zeit pausieren wollen. Diese Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Während der ruhenden Mitgliedschaft ist das Mitglied kein aktiver Teil des JBW und darf nicht ohne Weiteres an Veranstaltungen für Mitglieder teilnehmen. Ausgenommen davon ist die Mitgliederversammlung, auf der sie jedoch keine Stimme besitzen. Außerdem können sie nicht in den Vorstand gewählt werden. Sie sind von der Entrichtung eines Zeitbetrages befreit. Ein Ende der ruhenden Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Nach Ende der ruhenden Mitgliedschaft wird das Mitglied rückwirkend zu Beginn des laufenden Kalenderjahres in die vorherige Mitgliedsform eingestuft.

 

4. Ehrenmitgliedschaft

 

Ehrenmitglieder sind von der Mitgliederversammlung, bei 2/3 Mehrheit, ernannte Mitglieder, die sich für das Wohl des Vereins in besonderem Maße eingesetzt haben. Sie sind für ihre Lebensdauer von Beitragszahlungen befreit und besitzen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Diese Mitgliedschaft kann nur von der Mitgliederversammlung bei 2/3 Mehrheit aberkannt werden. In diesem Falle wird das Mitglied rückwirkend zu Beginn des laufenden Kalenderjahres in die vorherige Mitgliedsform eingestuft.

 

5. Fördermitgliedschaft

 

Fördermitglieder sind nicht aktiver Bestandteil des JBW, wollen aber die Arbeit des Vereins durch finanzielle Hilfe, in Form eines Jahresbeitrages, unterstützen. Sie dürfen nicht ohne Weiteres an Veranstaltungen für Mitglieder teilnehmen. Davon ausgenommen ist die Mitgliederversammlung, auf der sie jedoch keine Stimme besitzen. Außerdem können sie sich nicht in den Vorstand wählen lassen. Sie sind von der Entrichtung eines Zeitbetrages befreit.

 

6. Mitgliedschaft für juristische Personen

 

Juristische Personen sind aktiver Bestandteil des JBW und wollen die Arbeit des Vereins unterstützen. Sie besitzen ein Stimmrecht gem. §7 (7.), sofern eine Bevollmächtigung für einen Delegierten bzw. eine Delegierte vorliegt. Dabei besitzt je eine juristische Person eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Delegierten. Sie sind von der Entrichtung eines Zeitbetrages befreit.

 

§ 4 Beiträge

 

1. Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem Geld- und einem Zeitbetrag.

2. Der Zeitbetrag kann bei Arbeitseinsätzen, Veranstaltungen, die vom JBW ausgerichtet werden, Fahrten und Camps, sowie unterstützerischer Tätigkeit im Büro des JBW geleistet werden.

Der Vorstand legt eine Obergrenze, der einlösbaren Arbeitsstunden pro Veranstaltung fest.

Der Zeitbetrag kann nicht während vom JBW bezahlter Arbeit geleistet werden.

3. Jedes Mitglied bestimmt die Höhe seines Beitrages selbst, wobei folgende Mindestbeitragshöhen gelten:

3. 1. Jugendmitgliedschaft

                12,- € und 30 Arbeitsstunden p.a.

3. 2. Ordentliche Mitgliedschaft

                24,- € und 40 Arbeitsstunden p.a.

3. 3. Ruhende Mitgliedschaft

                10,- € und 0 Arbeitsstunden p.a.

3. 4. Ehrenmitgliedschaft

                0,- € und 0 Arbeitsstunden p.a.

3. 5. Fördermitgliedschaft

                25,- € und 0 Arbeitsstunden p.a.

3.6. Mitgliedschaft für juristische Personen

                50,- € und 0 Arbeitsstunden p.a.

4. Bei Nichterbringung der Arbeitsstunden wir ein Wandlungsbetrag in Höhe von 1,-€ fällig.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 3. September 2013

1. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 17. November 2019

 

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